Gewerbewortlaut:
Gürtler und Ziseleure verbunden mit Metallschleifer und Galvaniseure, Metalldrücker (§ 94 Z.19 GewO.1994), eingeschränkt auf die Erzeugung von Beleuchtungskörpern, aufgrund der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises gem. § 28 Abs.1 Z.