Gewerbewortlaut:
Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschl. des Waffenhandels hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gem. § 94 Z. 80 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, und zwar a) Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilit