Gewerbewortlaut:
Schlosser (§ 94 Z. 13 GewO 1994), eingeschränkt auf die Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, aufgrund der Nachsicht von der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises gem. § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 sowie aufgrund der auf den