Gewerbewortlaut:
Waffengewerbe (§ 94 Z 80 i.V.m. § 139 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigk