Gewerbewortlaut:
Schlosser (§ 94 Z. 11 GewO 1994), eingeschränkt auf die Anfertigung und Montage von Produktleitungen aus Stahl und Edelstahl für rohrtechnische Anlagen, Erweiterung ab 8.5.2003 auf "sowie dazugehörige Behälter und Stahlkonstruktionen, welche auf Grund sta